«Folgeabschätzung des KiBiz (Kinderbildungsgesetz) für die Stadt Lengerich und Mitwirkung bei der künftigen Bedarfsplanung
1.
Die Verwaltung wird aufgefordert, in Zusammenarbeit mit dem
Kreisjugendamt eine Folgeabschätzung des sog. KiBiz (Kinderbildungsgesetz)
für die Stadt Lengerich zu erstellen und dem Jugendhilfeausschuss und dem
Rat schnellstmöglich vorzulegen.
In dieser Folgenabschätzung soll zu den finanziellen Auswirkungen des
Gesetzes für die Stadt Stellung genommen werden.
Weiter soll eine Stellungnahme der örtlichen freien Träger von
Kindertageseinrichtungen zu den finanziellen und personellen Auswirkungen
der Gesetzesreform auf den Betrieb der jeweiligen Einrichtung (geringeres /
höheres Budget, Personalabbau/ Personalaufstockung) im status quo
eingeholt werden, um beurteilen zu können, mit welchen Maßnahmen auf die
veränderten gesetzlichen Bedingungen reagiert werden muss, damit die
sachgerechte Erfüllung der Pflichtaufgabe durch die freien Träger dauerhaft
sichergestellt werden kann.
2.
Die Verwaltung wird aufgefordert, beim zuständigen Kreisjugendamt durch
schriftliche Anregung daraufhin zu wirken, dass eine sachgerechte, an die
veränderten Vorgaben des KiBiz angepasste Kindergartenbedarfsplanung
durchgeführt wird, die folgende Vorgaben berücksichtigt:
a)
Es ist möglichst eine konkrete Bedarfserhebung durchzuführen, indem
zunächst alle potentiell betroffenen Eltern (Eltern von Kindern ab 1 Monat)
schriftlich aufgefordert werden, den voraussichtlich vorhandenen
Betreuungsbedarf (differenziert nach voraussichtlich benötigter
wöchentlicher Betreuungszeit) anzumelden. Dabei sind den Eltern die für das
jeweilige Betreuungsangebot voraussichtlichen fällig werdenden
Elternbeiträge vorab mitzuteilen. Weiter sollte die Bedarfserhebung zwischen
Wünschen nach institutioneller Kinderbetreuung und Tagespflege zu
differenzieren.
b)
Die freien Träger der Jugendhilfe, die Kindertageseinrichtungen unterhalten,
sind dahingehend zu befragen, mit welchen Gruppenformen gemäß KiBiz sie
die Einrichtung zukünftig betreiben möchten bzw. voraussichtlich betreiben
werden. Die Träger sind zu befragen, ob bei der Änderung der Gruppenform
ggf. ein Minderbedarf / Mehrbedarf für Personal entstehen wird.
c)
Die Verwaltung bittet das Kreisjugendamt darum, in den Planungsprozess
zur Ausgestaltung der konkreten Angebote vor Ort eng eingebunden zu
werden (z.B. in Form eines runden Tisches), um daraufhin wirken zu können,
dass der tatsächliche Betreuungsbedarf möglichst umfassend befriedigt wird
und den Wünschen der freien Träger möglichst umfassend Rechnung
getragen wird.
3.
Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, dass
die Stadt Lengerich dahin optiert, die Aufgaben der örtlichen Jungendhilfe
ggf. selbst wahrzunehmen. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, welche
Mehrkosten / Einsparungen durch eine eigenverantwortliche Erledigung der
Aufgabe verursacht würden.
4.
Die Verwaltung wird beauftragt, beim Kreisjugendamt darauf hin zu wirken,
dass die Gestaltung der Elternbeiträge sich vornehmlich an der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern bemisst. Die tatsächliche
Inanspruchnahme von Betreuungszeiten sollte zwar gemäß den gesetzlichen
Vorgaben Berücksichtigung finden, jedoch nur in einem Umfang, mit dem der
gesetzlichen Vorgabe gerade noch Genüge getan wird.
Der Rat ist rechtzeitig darüber zu informieren, wie das Kreisjugendamt die
Elternbeiträge gestalten möchte, damit ggf. eine Vereinbarung gemäß § 23
Abs. 5 KiBiz herbeigeführt
werden kann, mit der die Entscheidungsgewalt über Ausgestaltung und die
Höhe der Elternbeiträge auf die Kommune übergeleitet wird.
Begründung:
I.
Nachdem das so genannte KiBiz (Kinderbildungsgesetz) vom Landtag
verabschiedet worden ist, sind erhebliche finanzielle Mehrbelastungen der
Kommune zu erwarten. Die Verwaltung soll dem zuständigen Ausschuss und
dem Rat der Stadt die zu erwartenden Veränderungen darstellen, damit eine
frühzeitige Abschätzung der finanziellen Mehrbelastungen für die Kommune
möglich ist.
Da in Lengerich sämtliche Kindertageeinrichtungen von freien Trägern
betrieben werden, ist zum Zwecke einer umfassenden Folgenabschätzung
auch die Stellungnahme der freien Träger einzuholen, um zu vermeiden, dass
aufgrund möglicher Schließungen von Einrichtungen/ Gruppen ggf. der der
bestehende Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz nicht mehr erfüllt
werden kann.
II.
Die Kindergartenbedarfsplanung ist Aufgabe des Kreises. Gleichwohl sollte
die Kommune hier nicht auf ihre Beteiligungsmöglichkeiten verzichten, damit
eine wohnortnahe und interessengerechte Bedarfplanung durchgeführt
werden kann.
Selbstverständlich ist die Kindergartenbedarfsplanung an die veränderten
gesetzlichen Vorgaben anzupassen, zumal die Budgetierung der
Einrichtungen nicht mehr einrichtungsbezogen, sondern kindbezogen
erfolgen soll.
Mithin ist eine exakte Planung des Bedarfs zwingend notwendig, damit die
Einrichtungsträger über eine verlässliche Planungsgrundlage für die Personalund
Finanzplanung verfügen. Eine Planung mit Zahlenmaterial aus dem Jahr
2006 – wie dies offenbar vom Kreisjugendsamt vorgesehen ist- ist dafür nicht
ausreichend, zumal bei der Bedarfsplanung im Jahr 2006 noch nicht
zwischen unterschiedlichen Betreuungszeiten differenziert wurde.
Die Bedarfsplanung ist darauf auszurichten, die Schließung von Einrichtungen
oder Gruppen zu verhindern und eine möglichst große Vielfalt von Trägern
zu behalten. Die Bedarfsplanung soll an den Planungen zur Vorverlegung des
Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz orientiert werden.
Insgesamt sollte die Verwaltung alle Möglichkeiten der Beteiligung am
Planungsprozess in dem dargestellten Sinne auszuüben.
III.
Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob ggf. eine eigenständige
Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe in Betracht kommt,
um eine an den Interessen von Lengerich ausgerichtete
Kindergartenbedarfsplanung zu verwirklichen.
IV.
Um die Bedeutung von Kindertageseinrichtungen als Ort von Bildung und
Erziehung zu stärken und für die Eltern tatsächlich Wahlfreiheit zwischen
institutioneller Kinderbetreuung und eigenverantwortlicher Kindesbetreuung
zu garantieren, ist es notwendig, die Elternbeiträge möglichst wenig an die
tatsächlich in Anspruch genommenen Betreuungszeiten anzulehnen.
Ggf. sollte die Kommune hier auf eine eigenverantwortliche Gestaltung
pochen.