15 Argumente für die Einführung der Grundsteuer C in Lengerich
„Eigentum verpflichtet, Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen“ Artikel 14 Abs.2 Grundgesetz
1. Mobilisierung von Bauland
Lengerich kann aufgrund seiner geographischen Lage (Teuto im Norden/ Südring im Süden/ Bebauung bis zur Stadtgrenze im Osten), der Festsetzungen im Flächennutzungsplan und fehlender Verkaufsbereitschaft von Grundstückseigentümern nur begrenzt neues Bauland in den Randbereichen der Stadt ausweisen.
Wir sind daher darauf angewiesen, sämtliche bebaubaren Grundstücke im Innenbereich einer entsprechenden Nutzung zuzuführen. Mindestens 11 ha baureife Grundstücke sind trotz Baureife momentan nicht bebaut, so dass ein strukturelles Problem vorliegt.
Eigentümer baureifer Grundstücke haben durch die Grundsteuer C einen Anreiz, Grundstücke nicht länger ungenutzt zu lassen, sondern zu bebauen oder zu verkaufen.
2. Minderung von Bodenspekulation
Die Steuer erschwert es Spekulanten, Grundstücke nur zur Wertsteigerung liegenzulassen, ohne zur Wohnraumschaffung beizutragen.
Die durchschnittliche Wertsteigerung für Grundstücke lag innerhalb den letzten 20 Jahre bei 150 % (Vgl. https://www.borisportal.de/bodenrichtwert/lengerich).
3. Erhöhung des Wohnraumangebots
Durch die Aktivierung unbebauter Grundstücke kann mehr Wohnraum entstehen, was den angespannten Wohnungsmarkt entlastet.
4. Stärkung der kommunalen Planungshoheit
Kommunen erhalten ein steuerliches Instrument, um städtebauliche Ziele besser umzusetzen.
5. Gerechtere Lastenverteilung
Eigentümer, die Bauland brach liegen lassen, tragen nur in geringem Maß zu den Kosten kommunaler Infrastruktur bei – anders als Eigentümer, die Grundstücke aktiv nutzen. Sie zahlen keine Wasser – und Abwassergebühren, keine Müllgebühren etc. Da die Grundstücke nicht bewohnt sind, erhält die Kommune auch keine weiteren Steuern (z. B. Einkommensteueranteile) und Gebühren (Kita-Gebühren, OGS-Gebühren).
6. Mehr Steuergerechtigkeit
Unbebaute Grundstücke tragen nur unterdurchschnittlich zum Grundsteueraufkommen bei, da für die Steuerbemessung keine Gebäudewerte in Ansatz gebracht werden können.
7. Verhinderung städtebaulicher Lücken
Baulücken wirken oft städtebaulich störend; die Grundsteuer C kann deren Schließung fördern.
8. Förderung nachhaltiger Bodennutzung
Das Instrument unterstützt die Nachverdichtung und verhindert zersiedelnde Ausweitungen der Bebauung an den Stadträndern.
9. Erhöhung kommunaler Einnahmen
Die Kommunen erhalten zusätzliche Haushaltsmittel, die in Infrastruktur, Kindergärten oder Verkehr investiert werden können.
10. Förderung des sozialen Wohnungsbaus
Da mehr Bauland auf den Markt kommt, können Kommunen leichter Grundstücke für sozialen Wohnungsbau erwerben.
11. Härtefallregelungen/ Leistungsfähigkeit
Härtefälle können eine Steuerbefreiung oder Steuerminderung erhalten, wenn sie nachweisen, dass eine Bebauung oder ein Verkauf wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Wer über ein unbebautes Grundstück verfügt, das wirtschaftlich nicht genutzt wird und das durchschnittlich deutlich mehr als 100.000 € wert ist, ist im Regelfall ohnehin steuerlich besonders leistungsfähig.
12. Möglichkeit zur Änderung der Besteuerungsgrundlagen
Bürger können eine Änderung der Bebauungspläne beantragen, wenn sie ihr unbebautes Grundstück tatsächlich dauerhaft nicht für Wohnzwecke oder eine gewerbliche Zwecke, sondern ausschließlich als Gartenland nutzen wollen.
13. Die Grundsteuer C ist mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz vereinbar und verfolgt legitime Gemeinwohlsinteressen.
Die von der CDU geführte Bunderegierung hat die Grundsteuerreform im Oktober 2019 zusammen mit der SPD beschlossen und die Einführung der Grundsteuer C erstmals zum 01.01.2025 ermöglicht, weil sie die Grundsteuer C für ein geeignetes Mittel hielt, um Bauland zu aktivieren. Auch Kommunalpolitiker der CDU befürworten die Einführung der Grundsteuer C. So wurde von der CDU- Fraktion in Laer die Einführung einer Grundsteuer C beantragt.
14. Bei der Vermarktung von Grundstücken, die von der Stadt erschlossen werden, werden seit mehreren Jahren Rückkaufklauseln vereinbart, wenn ein Grundstück nicht bebaut wird. In der Vergangenheit wurde es bei der Erschließung von einigen Baugebieten versäumt, eine solche Klausel zu vereinbaren, so dass eine zweckwidrige Nutzung erst möglich wurde.
15. Erst dadurch, dass die Stadt Baurecht für Grundstücke geschaffen hat, haben diese Grundstücke eine deutliche Wertsteigerung erfahren. Folglich ist die Stadt auch berechtigt, diese Wertsteigerung abzuschöpfen, wenn das Grundstück nicht zweckentsprechend genutzt wird.